Die Vertretungsbeistandschaft

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann.

Der Beistand handelt dann in dem ihm übertragenen Aufgabengebiet als gesetzlicher Vertreter der verbeiständeten Person. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wenn nötig entsprechend einschränken. Auch wenn dies nicht erfolgt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen lassen.