Urteilsunfähige Personen in Einrichtungen

Urteilsunfähige Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sind in besonderem Masse auf rechtlichen Schutz angewiesen.

Das Erwachsenenschutzrecht sieht hierfür punktuelle Regelungen vor.

Namentlich finden sich Regeln zum Betreuungsvertrag, welcher abgeschlossen werden muss, wenn eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut wird. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unterbringung gegen den Willen einer Person nur mittels Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung erfolgen darf, also nicht einfach durch Unterzeichnung eines Betreuungsvertrages.

Eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen. Die Massnahme muss dazu dienen, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Person oder Drittpersonen abzuwenden. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person können sich an die KESB wenden, wenn sie eine bewegungseinschränkende Massnahme aufheben oder abändern lassen möchte.

Schliesslich finden sich im Erwachsenenschutzrecht weiterführende Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz der urteilsunfähigen Personen sowie zur Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen. Für die Aufsicht der privaten Anbieter von Pflege- und Hilfsangeboten ist im Kanton Basel-Stadt nicht die KESB, sondern die Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements zuständig.