Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann jede urteilsfähige Person festlegen, mit welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit einverstanden ist und welche sie ablehnt.

Sie kann auch eine Person bezeichnen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Eine Patientenverfügung kann jederzeit von der urteilsfähigen Person widerrufen oder geändert werden.

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Es genügt, eine vorformulierte Mustervorlage zu datieren und eigenhändig zu unterzeichnen.

Zu empfehlen ist es, sich vor dem Erstellen einer Patientenverfügung durch den Hausarzt, die Hausärztin oder Drittstellen beraten zu lassen. Die KESB führt selber keine Beratungen im Zusammenhang mit dem Erstellen von Patientenverfügungen durch.

Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann und sollte diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Dringend empfohlen wird, die Patientenverfügung so aufzubewahren, dass sie den dereinst behandelnden Arztpersonen zugänglich sein wird. Die KESB nimmt keine Patientenverfügungen zur Hinterlegung an, ausser wenn diese in einem Vorsorgeauftrag integriert ist.

Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann sich schriftlich bei der KESB melden, wenn einer Patientenverfügung nicht entsprochen wird, die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind oder die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht. Die KESB muss dann behördliche Massnahmen prüfen.