Elterliche Sorge

Miteinander verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge für ihr minderjähriges Kind gemeinsam aus. Bei einer Trennung oder Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge weiter bestehen, es sei denn, dies würde dem Kindeswohl widersprechen. Zuständig für den diesbezüglichen Entscheid ist nicht die KESB, sondern das Eheschutz- bzw. das Scheidungsgericht.

Bei miteinander unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter alleine zu. Sind sich die Eltern über die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge einig, können sie diese, zusammen mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater, beim Zivilstandsamt oder, zu einem späteren Zeitpunkt, bei der KESB erklären. Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern bei der KESB beraten lassen. Bei Uneinigkeit der Eltern kann ein Elternteil an die KESB am Wohnsitz des Kindes gelangen. Diese erteilt den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Der gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil, der das Kind betreut, kann - unter altersgerechtem Einbezug des Kindes - alleine über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden, wenn diese alltäglich oder dringlich sind oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand erreicht werden kann. Über alle anderen Angelegenheiten müssen die Eltern gemeinsam entscheiden. Bei Uneinigkeit der Eltern kommt keinem Elternteil ein Stichentscheid zu. Vielmehr haben die Eltern mittels Unterstützung von aussenstehenden Stellen nach einer Lösung zu suchen. Die KESB kann eine Pattsituation nur dann auflösen, wenn eine erhebliche und konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt. Eine solche ist nicht leichthin zu bejahen.

Will ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies nur dann der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Betreuung durch den anderen Elternteil hat. Bei Uneinigkeit der Eltern entscheidet die KESB über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes.

Weiterreichende Informationen zur elterlichen Sorge können Sie der untenstehenden Broschüre entnehmen.