Vormundschaft

Wenn ein Kind keine gesetzliche Vertretung hat, z.B. weil die alleine sorgeberechtigte Person noch minderjährig, handlungsunfähig oder gestorben ist, muss die KESB eine gesetzliche Vertretung ernennen.

Dabei kann die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen oder ein Vormund bzw. eine Vormundin ernannt werden, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.