Kindesvermögen

Wenn ein Elternteil stirbt, hat der überlebende Elternteil der KESB ein Inventar über den Nachlass des verstorbenen Elternteils und das Vermögen des minderjährigen Kindes einzureichen.

Vermögensinventar: Der überlebende Elternteil hat der KESB ein Inventar über den Nachlass des verstorbenen Elternteils und das Vermögen des minderjährigen Kindes einzureichen. Die KESB muss prüfen, ob die Interessen des Kindes am Nachlass gewahrt sind. Bei grossen und komplexen Vermögen, oder wenn es die persönlichen Verhältnisse erfordern, kann der verantwortliche Elternteil verpflichtet werden, der KESB regelmässig Bericht zu erstatten.

Vermögensschutz: Ist die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht ausreichend gewährleistet, trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindsvermögens (z.B. Vermögenssperre). Kann der Gefährdung des Kindesvermögens nicht auf andere Weise begegnet werden, wird dessen Verwaltung einer Beistandsperson übertragen.

Zuweilen haben die Inhaber der elterliche Sorge in einer Angelegenheit, welche das Kindesvermögen betrifft, Interessen, welche denen des Kindes widersprechen. In einer solchen Situation ernennt die KESB einen Vertretungsbeistand für das Kind, welcher anstelle der Inhaber der elterlichen Sorge die rechtlichen Handlungen vornimmt. Alternativ kann die KESB selber die rechtlichen Handlungen für das Kind vornehmen.