Mandatsträger / -innen

Die KESB ernennt bei der Anordnung einer Massnahme eine Person als Beiständin oder Beistand, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet erscheint.

Ernennung der Beistandsperson

Die eingesetzte Person kann eine professionelle Beiständin oder ein privater Mandatsträger, z.B. jemand aus dem Umfeld der betroffenen Person, sein. Es können auch mehrere Personen für verschiedene Aufgabenbereiche ernannt werden.
Die Betroffenen haben die Möglichkeit, eine Person, zu der sie Vertrauen haben (Familienangehörige, Bekannte etc.) als Mandatsträgerin oder Mandatsträger vorzuschlagen. Allerdings wird die KESB die konkrete Eignung der vorgeschlagenen Person sorgfältig zu prüfen haben. Wenn die Person den Anforderungen im konkreten Fall nicht genügt, muss die KESB eine andere Person zum Beistand ernennen. Im Kindesschutz werden in der Regel Fachpersonen als Beiständinnen und Beistände eingesetzt.

Private Mandatsträger und -trägerinnen

Neben professionellen Beiständinnen werden auch zahlreiche Mandate von Privatpersonen geführt. Ohne ihr Engagement und ihren Einsatz, welcher oft nicht angemessen entschädigt werden kann und deshalb auch einen ehrenamtlich Anteil aufweist, könnten vielfach hilfsbedürftige Menschen weniger gut unterstützt werden. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die keine näheren Verwandten oder Freunde mehr haben. Die KESB ist deshalb sehr daran interessiert, immer wieder neue Personen zu finden, welche bereit sind ein solches Amt zu übernehmen. Da diese Aufgabe eine hohe Verantwortung mit sich bringt, ist die KESB verpflichtet, vorgängig die persönliche und fachliche Eignung der Interessentinnen und Interessenten sorgfältig zu überprüfen. Die Erfüllung einer solchen Aufgabe ist immer eine persönliche Herausforderung und bietet Gelegenheit für vielfältige Kontakte und neue interessante Erfahrungen. Privatpersonen, die sich bereit erklären, die Aufgaben eines privaten Mandatstragenden zu übernehmen, werden von Mitarbeitenden der KESB oder anderen ausgewählten Personen sorgfältig auf ihre Aufgabe vorbereitet und bei Schwierigkeiten beraten und unterstützt.

Aufsicht

Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger üben ihr Amt weitgehend selbständig aus und tragen dafür auch die Verantwortung. Alle Mandatsführenden stehen unter der Aufsicht der KESB, welche ihre Tätigkeit überwacht und begleitet, in regelmässigen Zeitabständen Berichte und Abrechnungen der Beistände und Beiständinnen prüft und zu ausserordentlichen Geschäften wie Erbteilungen, Liegenschaftsverkäufen etc. die Zustimmung erteilen muss. Der Kanton haftet bei unrechtmässigem Handeln im Bereich der behördlichen Massnahmen.