Verfahren

Massgebend für das Verfahren vor der KESB sind primär die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 314 ff. ZGB; Art. 443 ff. ZGB), des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (§ 2 ff. KESG) und der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (§ 11 ff. VoKESG).

Abklärung

Im Kindesschutz nimmt ein interdisziplinär zusammengesetztes Abklärungsteam Meldungen über eine allfällige Kindeswohlgefährdung entgegen. Ergibt eine Ersteinschätzung, dass nähere Abklärungen notwendig sind, wird dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) ein Abklärungsauftrag erteilt. Nach Abschluss der Abklärung wendet sich der KJD wieder mit einer Empfehlung an das Abklärungsteam. Die beteiligten Personen, insbesondere die Eltern, haben die Möglichkeit, zur Empfehlung Stellung zu nehmen. Auch das Kind wird angehört, sofern nicht das Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

Zwei interdisziplinär zusammengesetzte Abklärungsteams sind damit befasst, die eingehenden Hinweise, wonach eine volljährige Person Unterstützung benötigt, zu bearbeiten. Sie klären ab, ob für eine betroffene Person die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme angezeigt ist. Dabei sprechen sie auch mit der betroffenen Person, sofern dies aus Rücksicht auf deren Gesundheit möglich ist.

Antrag an die Spruchkammer

Nach Abschluss der Abklärungen stellt die zuständige Fachmitarbeiterin bzw. der zuständige Fachmitarbeiter Antrag auf Errichtung der geeigneten Massnahmen oder Antrag auf Einstellung des Verfahrens an die zuständige Spruchkammer der KESB. Sämtliche Entscheide werden durch eine der drei Spruchkammern der Behörde gefällt. In der Regel entscheiden diese in einer interdisziplinären Dreierbesetzung. In gesetzlich geregelten Fällen entscheidet aber der/die Vorsitzende der zuständigen Spruchkammer alleine. Zudem besteht für gewisse Fälle die Möglichkeit, Entscheide in Fünferbesetzung zu treffen.

Entscheid der Spruchkammer

In den folgenden, gesetzlich geregelten Konstellationen findet im Vorfeld der Entscheidung eine mündliche Verhandlung vor der Spruchkammer statt (vgl. § 3 Abs. 2 KESB Basel-Stadt): Entscheidungen im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung sowie im Zusammenhang mit ambulanten Massnahmen bzw. Massnahmen der Nachbetreuung; Errichtung einer Beistandschaft des Erwachsenenschutzes mit einer erheblichen Beschränkung der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person; Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Entziehung der elterlichen Sorge von Amtes wegen; auf Anordnung der Vorsitzenden der Spruchkammer; auf Antrag einer gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigten Person. Bei mündlichen Verhandlungen setzt sich die Spruchkammer regelmässig aus deren Vorsitzenden sowie aus zwei externen Mitgliedern zusammen. Bei letzteren handelt es sich um Personen, welche nicht bei der KESB angestellt sind.

In den übrigen Konstellationen trifft die Spruchkammer ihre Entscheide gestützt auf die Verfahrensakten. In diesen Akten ist unter anderem ein Eintrag über das Gespräch bzw. die Gespräche zwischen der betroffenen Person und dem zuständigen Mitglied des Abklärungsteams enthalten. Dadurch wird sichergestellt, dass auch ohne mündliche Verhandlung die Meinung der betroffenen Person bei der Entscheidfindung berücksichtigt wird. Die Spruchkammer setzt sich in diesen Verfahren regelmässig aus deren Vorsitzenden sowie aus zwei internen Mitgliedern zusammen. Bei letzteren handelt es sich um Personen, welche bei der KESB angestellt sind. Sie sind aber bei dieser Tätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Hin und wieder ist es notwendig, provisorische Anordnungen zum Schutz der betroffenen Person zu erlassen, welche für die Dauer des Verfahrens gelten. Wenn möglich werden die Betroffenen vor der provisorischen Anordnung in die Entscheidfindung einbezogen. Bei besonderer Dringlichkeit sieht das Gesetz aber vor, dass die Betroffenen erst nach der provisorischen Anordnung angehört werden und die KESB in der Folge neu entscheidet, ob sie an der Anordnung festhält oder nicht.

Weitere Hinweise zum Verfahren

Massgebend für das Verfahren vor der KESB sind primär die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 314 ff. ZGB; Art. 443 ff. ZGB), des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (§ 2 ff. KESG) und der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (§ 11 ff. VoKESG). Sofern eine Frage nicht oder nur punktuell in den vorgenannten Erlassen geregelt wird, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KESB ist bei Entscheiden im Zusammenhang mit der Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen, der Anordnung von ambulanten Massnahmen oder der Anordnung einer Nachbetreuung das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen. In den übrigen Fällen ist das Appellationsgericht Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) Beschwerdeinstanz. Die Entscheide dieser Beschwerdeinstanzen können grundsätzlich an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Aufsichtsbehörde über die KESB ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.