Spruchkammern der KESB

Sämtliche Entscheide werden durch eine der drei Spruchkammern der Behörde gefällt. In der Regel entscheiden diese in einer interdisziplinären Dreierbesetzung. In gesetzlich geregelten Fällen entscheidet aber die Vorsitzende der zuständigen Spruchkammer alleine. Zudem besteht für gewisse Fälle die Möglichkeit, Entscheide in Fünferbesetzung zu treffen.

In den folgenden, gesetzlich geregelten Konstellationen findet im Vorfeld der Entscheidung eine mündliche Verhandlung vor der Spruchkammer statt (vgl. § 3 Abs. 2 KESB Basel-Stadt): Entscheidungen im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung, im Zusammenhang mit ambulanten Massnahmen sowie im Zusammenhang mit der Nachbetreuung; Errichtung einer Beistandschaft des Erwachsenenschutzes mit einer erheblichen Beschränkung der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person; Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Entziehung der elterlichen Sorge von Amtes wegen; auf Anordnung der Vorsitzenden der Spruchkammer; auf Antrag einer gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigten Person. Bei mündlichen Verhandlungen setzt sich die Spruchkammer regelmässig aus deren Vorsitzenden sowie aus zwei externen Mitgliedern zusammen.

In den übrigen Konstellationen trifft die Spruchkammer ihre Entscheide gestützt auf die Verfahrensakten. In diesen Akten ist unter anderem ein Eintrag über das Gespräch bzw. die Gespräche zwischen der betroffenen Person und dem zuständigen Mitglied des Abklärungsteams enthalten. Dadurch wird sichergestellt, dass auch ohne mündliche Verhandlung die Meinung der betroffenen Person bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden kann. Die Spruchkammer setzt sich in diesen Verfahren regelmässig aus deren Vorsitzenden sowie aus zwei internen Mitgliedern zusammen.