Kindesschutz

Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Kinder gefährdet sind und möglicherweise behördliche Hilfe benötigen.

Behörden, Ämter, Gericht und alle subventionierten Institutionen sind zur Meldung verpflichtet. Die KESB tätigt die notwendigen Abklärungen und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes nötig sind.

Freiwillige Unterstützung bietet im Kanton Basel-Stadt auch der Kinder- und Jugenddienst (KJD), Leonhardsstr. 45, 4001 Basel, Tel. Nr. 061 267 45 55.

Die KESB hat bei Vorliegen der im Gesetz geregelten Voraussetzungen die Möglichkeit folgende Massnahmen anzuwenden:

Weisung: Wo nötig kann die KESB den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Errichtung Beistandschaft: Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind, bestellt die KESB zum Schutz des Kindes eine Beistandsperson, welche die Eltern mit Rat und Tat unterstützt und wenn nötig, weitere Fachstellen mit einbezieht.

Können sich die Eltern, welche nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, nicht über den persönlichen Kontakt zum Kind einigen und führt auch die Beratung durch eine Fachstelle (z.B. Familien-, Paar- und Erziehungsberatung) bzw. die Unterstützung durch den Kinder- und Jugenddienst zu keiner befriedigenden Lösung, so legt die KESB eine Besuchsrechtsregelung fest und errichtet bei Bedarf zusätzlich eine Besuchsrechtsbeistandschaft.

Vertretungsbeistandschaft: Sind die Inhaber der elterlichen Sorge am Handeln für das Kind verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die KESB einen Vertretungsbeistand für das Kind, welcher anstelle der Inhaber der elterlichen Sorge die rechtlichen Handlungen vornimmt.

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kann einer ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, hat die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen, z.B. in einer Pflegefamilie oder in einem Heim.

Sorgerechtsentzug: Kann die weitere Gefährdung des Kindes nicht genügend abgewendet werden, etwa weil die Eltern dauernd abwesend sind, sich in keiner Weise mehr um das Kind kümmern, fortgesetzt und in schwerer Weise gegen die Interessen des Kindes handeln, prüft die KESB eine Entziehung der elterlichen Sorge und die Ernennung eines Vormundes oder einer Vormundin für das Kind.