Vorsorgeauftrag

Eine handlungsfähige (d.h. volljährige und urteilsfähige) Person kann für den Fall, dass sie dereinst urteilsunfähig werden sollte, mit dem Vorsorgeauftrag eine andere Person oder Stelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten beauftragen und bevollmächtigen.

Dieser Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden, so lange die Vorsorgeauftraggeberin urteilsfähig ist. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können oft andere Massnahmen des Erwachsenenschutzes (wie z.B. die Errichtung einer Beistandschaft) vermieden werden. Eine Garantie besteht aber hierfür nicht.

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder vom Anfang bis zum Ende von Hand geschrieben und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet werden. Eine öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrages kann auch durch die KESB erfolgen. Ob mit der Errichtung eines Vorsorgeauftrages den Interessen einer Person im Einzelfall tatsächlich gedient ist und welche Alternativen zur Erstellung eines Vorsorgeauftrages allenfalls bestehen, kann bei einer Notarin oder einem Notar, bei Drittinstitutionen oder bei der KESB abgeklärt werden.

Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag besteht, sowie dessen Hinterlegungsort kann im Zivilstandsregister eingetragen werden. Für diese Eintragung ist das Zivilstandsamt zuständig. Personen, welche im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sind, haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag bei der KESB zu deponieren. Diese Dienstleistung kostet CHF 60.--.

Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers prüft sie den Vorsorgeauftrag und entscheidet, ob dieser rechtswirksam werden kann. Der Vorsorgeauftrag wird also nicht automatisch bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit rechtswirksam, sondern erst durch einen Entscheid der KESB.

Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. Die KESB kann z.B. der beauftragten Person Weisungen erteilen oder diese zur periodischen Rechnungsablage verpflichten.