Vertretungsrechte

Bei Urteilsunfähigkeit einer Person listet das Gesetz Personen auf, die die urteilsunfähige Person vertreten dürfen.

Besteht kein Vorsorgeauftrag, kann ein Ehegatte oder eingetragener Partner den andern im Falle von dessen Urteilsunfähigkeit von Gesetzes wegen in gewissen Belangen vertreten, wenn er mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihm regelmässig Beistand leistet. Dieses Vertretungsrecht gilt auch für eingetragene Partner. Es umfasst die Handlungen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind und die für den Alltag notwendige Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Für darüberhinaus anfallende Vertretungshandlungen (z.B. beim Verkauf einer Liegenschaft) muss die Zustimmung der KESB eingeholt werden, damit das Geschäft für die vertretene urteilsunfähige Person verbindlich wird.


Vertretung bei medizinischen Massnahmen im Besonderen

Ist jemand urteilsunfähig ohne vorgängig medizinische Anweisungen in einer Patientenverfügung festgelegt zu haben, so sind der Reihe nach folgende Personen berechtigt, sie bei Entscheiden über ambulante oder stationäre medizinische Massnahmen zu vertreten:

  • die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person,
  • der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen,
  • der Ehegatte oder der eingetragene Partner, der mit der nunmehr urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Hilfe leistet,
  • die Person, die mit der urteilsunfähigen Personen einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet,
  • Weiter folgen der Reihe nach die Nachkommen, die Eltern und schliesslich die Geschwister. Dabei wird immer vorausgesetzt, dass regelmässig und persönlich Unterstützung geleistet wird.