Fürsorgerische Unterbringung

Eine Person darf gegen ihren Willen in einer geeignete Einrichtung untergebracht werden, wenn sie an einer psychischen Störung erkrankt ist, an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und sofern die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

Im Kanton Basel-Stadt kann eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von höchstens sechs Wochen durch eine Ärztin oder einen Arzt des Fachteams Sozialmedizin angeordnet werden. Daneben kann auch die KESB eine Person in einer Einrichtung unterbringen, dies auch für eine unbefristete Zeit. Schliesslich können in Ausnahmefällen Einrichtungen mit einer ärztlichen Leitung eine Person für maximal drei Tage zurückbehalten.

Die KESB hat periodisch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung noch erfüllt sind. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen.

Die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung beinhaltet nicht zugleich die Ermächtigung zur Vornahme einer medizinischen Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person. Eine solche muss vielmehr von der zuständigen Chefärztin oder vom zuständigen Chefarzt angeordnet werden, was nur unter engen, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen möglich ist.