Beistandschaften

Die KESB prüft eine behördliche Massnahme für Erwachsene, wenn ihr zur Kenntnis gebracht wird, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann.

Dabei kann die Hilfsbedürftigkeit den persönlichen Bereich, aber auch die Einkommens- und Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen.
Eine Massnahme wird jedoch nur angeordnet, wenn die betroffene Person aufgrund eines Schwächezustands nicht selbst handeln kann, ferner keine eigene Vorsorge für diesen Fall getroffen hat und wenn die Unterstützung durch Dritte nicht ausreicht oder von vorneherein als ungenügend erscheint. Liegt kein Schwächezustand der Hilfsbedürftigkeit zugrunde, kommen Hilfestellungen ausserhalb des Erwachsenenschutzrechts zum Tragen.
Die KESB prüft, in welchen Bereichen die betroffene Person Hilfe benötigt und errichtet dann die in jedem Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Beistandschaft.

Folgende Beistandschaften, die auch miteinander kombiniert werden können, stehen zur Verfügung: